Dies kann schnell und einfach beantwortet werden: JA! Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg gilt für Neu- und Umbauten seit dem 10. Juli 2013, die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2014.
Die Konsequenzen die sich aus der Nicht-Einhaltung ergeben sind drastisch:
Der Versicherungsschutz ihrer Gebäudeversicherung erlischt, es drohen hohe Bußgelder bis hin zu Haftstrafen bei Bränden mit Personenschaden und zuletzt das eigene Gewissen, das einen plagt, wird jemand verletzt, was eventuell durch einen Rauchwarnmelder hätte vermieden werden können.
Rauchwarnmelder sind in allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen anzubringen. Die entsprechende Erläuterung gemäß des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Pressestelle der Landesregierung, lautet: ,,Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer.“
Zudem müssen in allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über welche Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, mindestens jeweils ein Rauchwarnmelder installiert werden. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchwarnmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Diese Frage muss mit JA beantwortet werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder dienen der Rettung von Menschenleben bei der Entstehung von Bränden.
Durch eine frühzeitige Erkennung von Bränden kann durch erste Löschversuche und eine frühere Alarmierung der Feuerwehr der Personenschaden, wie auch der Gebäudeschaden erheblich verringert oder gar vermieden werden.
Speziell in einem Keller oder auf einem Dachboden kann sich ohne Rauchwarnmelder ein Brand lange unbemerkt Ausbreiten.
Die Rauchmelderpflicht der Bundesländer beschreibt, dass Rauchwarnmelder regelmäßig nach der Vorgabe der Hersteller überprüft werden müssen und dies dokumentiert werden sollte. Unsere zertifizierten Mitarbeiter und "Fachkräfte für Rauchwarnmelder" übernehmen dies gerne für Sie, damit sie im Ernstfall auf der sicheren Seite sind und einen Nachweis über die Arbeiten vorlegen können.
Ein Eigentümer und Vermieter ist nach Gesetz und Rechtsprechung verpflichtet, die Mietsache im vorgeschriebenen Zustand zu halten. Im Fall des Rauchwarnmelders hat er also dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm installierten Melder entsprechend den Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden und die Betriebsbereitschaft sichergestellt wird.
Das Mietrecht lässt jedoch zu, dass der Vermieter eine Vereinbarung mit seinem Mieter abschließt, welche die Installation, regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft auf den Mieter überträgt. Eine solche Pflichtenübertragung auf den Mieter muss immer über einen einvernehmlichen Vertrag erfolgen.
Während der gesamten Mietdauer ist der Vermieter verpflichtet, zu überprüfen, ob der Mieter die Rauchwarnmelder-Wartung durchführen kann und dieser Pflicht auch tatsächlich nachkommt.
Durch eine Rauchwarnmelder-Wartung der TnT Brandschutz GbR wird sichergestellt, dass die Rauchmelder richtig installiert, regelmäßig geprüft werden und die Wartung gerichtsfest protokolliert wird. Neben dem geringeren Aufwand kann der Vermieter so sein Haftungsrisiko aus der Rauchmelderpflicht nachhaltig minimieren.
Für Sie als Besitzer eines Rauchwarnmelders sind folgende Kriterien wichtig: Ihr Rauchwarnmelder muss zuverlässig funktionieren, das bedeutet er muss Brandrauch erkennen und durch einen unüberhörbaren, lauten Warnton alarmieren. Der Rauchwarnmelder soll zudem mindestens 10 Jahre funktionsfähig sein und eine hohe Sicherheit vor Fehlalarmen bieten.
Die TnT Brandschutz GbR verkauft ausschließlich Rauchwarnmelder mit „Q-Logo“, welches für unabhängig geprüfte Qualität steht.
Kohlenmonoxid oder kurz CO genannt ist ein farbloses, geschmackloses und geruchloses Gas, welches bei jeder unvollständigen Verbrennung entsteht. Dadurch kann es vom Menschen nicht wahrgenommen werden. Das eingeatmete Gas bindet sich stärker an das menschliche Blut als Sauerstoff. Dadurch hindert es den Sauerstofftransport im Blut und es führt letztlich schnell zum Tod.
Im privaten Haushalt empfiehlt sich ein Kohlenmonoxidmelder in Räumen mit Gasthermen, Kaminen, Öfen und offenen Feuerstellen. Im Campingbedarf haben sich diese Warnmelder schon lange für Wohnwägen und Wohnmobile mit Gasheizung etabliert.
Die Gesetzgebung sieht für den privaten Gebrauch keine Feuerlöscher vor. Hier muss jeder selbst entscheiden ob er bei sich einen Feuerlöscher vorhalten möchte oder nicht. Ein Feuerlöscher als Ergänzung zu einem Rauchwarnmelder ist immer sinnvoll. Durch das frühzeitige Warnen des Rauchwarnmelders lassen sich Brände schnell im Keim ersticken.
Hier empfehlen wir einen Schaumlöscher für die Brandklassen AB oder Fettbrandlöscher der Brandklassen ABF. Von Pulverlöschern raten wir im Haushalt ab.
Als Brandklassen bezeichnet man eine Klassifizierung von Bränden nach der Art des Brennstoffes. Notwendig ist diese Klassifizierung, um im Brandfall das geeignete Löschmittel auswählen zu können.
Die Brandklasse A beschreibt feste, nicht schmelzende Stoffe, die unter Glutbildung verbrennen. Als Beispiele dienen Holz, Kohle, Textilien
In der Brandklasse B finden sich flüssige oder flüssig werdende Stoffe wie beispielsweise Benzin, Alkohol oder auch Kerzenwachs.
Die Brandklasse C listet Brände von Gasen und gasförmigen Stoffen, wie Propan oder Butan.
Die Brandklasse D listet Metalle, die aufgrund ihrer Eigenschaft erst bei hoher Temperatur brennen und somit ein geeignetes Löschmittel benötigen.
Brandklasse F umfasst Fette und Speiseöle, da diese trotz ihrer Ähnlichkeit zur Brandklasse B andere Eigenschaften bei einem Brand aufweisen.
Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Zur Erkennung sind Brandmelder geeignet, denn diese tragen zur frühzeitigen Erkennung von Bränden bei, was maßgeblich zum Löscherfolg und der rechtzeitigen Einleitung von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen führt. Es muss gewährleistet sein, dass Hilfs- und Rettungskräfte alarmiert werden können.
In der ASR A 2.2 wird hervorgehoben, dass technische Lösungen zur Branderkennung und Alarmierung vorrangig umzusetzen, sowie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zu bevorzugen sind. Diese Lösung kann je nach Gebäudestruktur durch Rauchwarnmelder in Verbindung mit Handauslöseinrichtungen und optischen Systemen erzielt werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und erarbeiten zusammen mit Ihnen einen Lösungsansatz.
Für Arbeitgeber ist es gesetzlich vorgeschrieben, Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
Im Regelfall bedeutet dies, die Bereitstellung von tragbaren Feuerlöschern nach DIN EN 3-7:2007-10. Hierdurch kann die geforderte Grundausstattung für Feuerlöscheinrichtungen erfüllt werden. Wichtig hierbei ist die Kategorisierung der Arbeitsstätte, da diese zur Errechnung des geforderten Löschvermögens notwendig ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Errechnung der geforderten Löschmitteleinheiten sowie der Auswahl Ihrer Feuerlöscher.
Die Art Ihrer Feuerlöscher richtet sich nach den Brandgefahren in Ihrem Betrieb. Zur Klassifizierung dieser Gefahren dienen die Brandklassen nach DIN EN 2:2005-1. Hiernach können geeignete Löschmittel ausgewählt werden.
Die Brandklasse A beschreibt feste, nicht schmelzende Stoffe, die unter Glutbildung verbrennen. Als Beispiele dienen Holz, Kohle, Textilien
In der Brandklasse B finden sich flüssige oder flüssig werdende Stoffe wie beispielsweise Benzin, Alkohol oder auch Kerzenwachs.
Die Brandklasse C listet Brände von Gasen und gasförmigen Stoffen, wie Propan oder Butan.
Die Brandklasse D listet Metalle, die aufgrund ihrer Eigenschaft erst bei hoher Temperatur brennen und somit ein geeignetes Löschmittel benötigen.
Brandklasse F umfasst Fette und Speiseöle, da diese trotz ihrer Ähnlichkeit zur Brandklasse B andere Eigenschaften bei einem Brand aufweisen.
Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um zusammen mit Ihnen ein geeignetes Gesamtkonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beschäftigten über die festgelegten Maßnahmen zum organisatorischen Brandschutz zu unterweisen. Dies hat zu erfolgen vor der Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderungen des Tätigkeitsbereiches sowie anschließend in angemessenen Zeitabständen erneut, mindestens jedoch einmal jährlich.
Zusätzlich ist eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Sie sind zu Brandschutzhelfern auszubilden und zu ernennen. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung an einem geeigneten Feuerlöschtrainer in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Sie als Arbeitgeber haben die Pflicht, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse unterliegen einer Dokumentationspflicht.
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, übernehmen wir diese Aufgaben gerne für Sie.
Für Feuerlöscher gelten besondere Regelungen, da es sich hierbei um Druckbehälter handelt. Diese unterliegen der BetrSichVO. Durch äußere Einflüsse, wie beispielsweise Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung oder Erschütterungen können Feuerlöscher unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person warten zu lassen. Bei starker Beanspruchung, zum Beispiel durch Umwelteinflüsse oder den mobilen Einsatz, können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.
Für das Erlangen der Fachkunde für tragbare Feuerlöscher ist ein Lehrgang nach DIN 14406-4:2009-09 zu absolvieren. Eine wiederkehrende Prüfung gemäß BetrSichVO (Druckprüfung) durch eine befähigte Person bleibt hiervon jedoch unberührt. Diese Prüfung unterliegt einer speziell ausgebildeten Person.
Unser speziell qualifiziertes und ausgebildetes Personal führt diese Arbeiten gerne für Sie durch.