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Rauchwarnmelderpflicht!

Timo Nagel • 21. Mai 2020
Die Pflicht Rauchmelder im privaten Haushalt zu verbauen ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg gilt die Rauchmelderpflicht seit Juli 2013. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 für Bestandsbauten ist auch schon längst vorüber.

Dies bedeutet, dass inzwischen jeder Haushalt mit Rauchmeldern ausgestattet sein muss

Verantwortlich hierfür ist in erster Linie der Bauherr bzw. die Bauherrin. Bei Bestandsgebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verantwortlich. Diese Regelung gilt auch für den Austausch von nicht mehr funktionsfähigen Rauchmeldern. Die Sicherstellung der Funktionsbereitschaft obliegt den
unmittelbaren Besitzern. Hier hat jedoch der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass dies auch geschieht und muss dies Überwachen. In einer Mietwohnung ist der Mieter der Besitzer, der Vermieter der Eigentümer.

Ausgestattet sein müssen Räume in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, wie beispielsweise das Schlafzimmer, Kinderzimmer aber auch Gästezimmer. Hinzu kommen die Rettungswege aus diesen Räumen, welche sich in derselben Nutzungseinheit befinden. In Mehrfamilienhäusern ist eine Nutzungseinheit eine einzelne Wohnung. Bei Einfamilienhäusern zählt das gesamte Gebäude als eine Nutzungseinheit, weshalb hier auch das Treppenhaus mit Rauchmeldern ausgestattet sein muss.

Bei der Ausstattung nach Landesbauordnung spricht man von einem gesetzlichen Mindestschutz. Vom Optimalen Schutz spricht man, wenn zusätzlich zur Ausstattung nach Landesbauordnung freiwillig Rauchwarnmelder in allen Räumen bis auf Küche und Bad verbaut sind.

Die Rauchmelder müssen so angebracht sein, dass der Brandrauch frühzeitig erkannt werden kann. Dies ist für die Standortwahl des Rauchmelders von großer Bedeutung.
von Timo Nagel 06 März, 2024
Grundlage der Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne, sowie die Vorgaben zur Erstellung derer, regelt die DIN ISO 23601. Die Flucht- und Rettungspläne müssen einfach und übersichtlich sein. Farblich angelegt, mit definierten Farben zur Vereinheitlichung, und (bezogen auf den jeweiligen Standort) lagerichtig dargestellt ist eine weitere Forderung der Norm. Der Grundriss kann bei größeren Gebäuden in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden um die Details vermitteln zu können. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Übersichtsplan den genauen Ort des Abschnittes definiert. Dieser muss auch zwingend die ausgewiesene Sammelstelle beinhalten. Rettungs- und Brandschutzzeichen müssen unmissverständlich und ortsbezogen durch die vorgesehenen Piktogramme eingezeichnet werden. Um eine schnelle Orientierung zu schaffen, ist der jeweilige Standort im Plan in der Sicherheitsfarbe Blau nach DIN ISO 3864-1 zu kennzeichnen. Die verwendeten grafischen Symbole (Sicherheitszeichen, Brandschutz- und Rettungszeichen, etc.) müssen den Vorschriften entsprechend ausgeführt sein. Horizontale und vertikale Fluchtwege werden farblich unterschieden und müssen mit Richtungspfeilen vom Standort aus ergänzt werden. Verhaltensregeln sind in den Flucht- und Rettungsplänen anzugeben und dienen als zusätzliche Information. Der Inhalt ist auf die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Sie ersetzen jedoch nicht den Aushang der Brandschutzordnung. Da Flucht- und Rettungspläne gemäß DIN ISO 23601 immer auf dem aktuellen Stand sein müssen, sind diese regelmäßig (innerhalb von zwei Jahren) durch eine sachkundige Person zu prüfen und ggf. zu ändern. Kommt es innerhalb dieser Frist zu Änderungen am Gebäude, sind diese anlassbezogen zu aktualisieren. Flucht- und Rettungspläne müssen so angebracht werden, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass diese vor Einflüssen wie beispielsweise Licht und Feuchtigkeit geschützt sind oder gegen diese widerstandsfähig ausgeführt sind. Grundrisse müssen gemäß ihrem Anbringungsort lagegerecht dargestellt werden. Geeignete Anbringungsorte sind Punkte im Gebäude, an denen sich Personen orientieren müssen, verweilen oder informieren wollen.
06 März, 2024
Flucht- und Rettungspläne gehören zu den Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes und der betrieblichen Gefahrenabwehr. Zweck ist es, durch eine grafische Grundrissdarstellung, allen im Gebäude anwesenden Personen eine Orientierung im Notfall zu geben. Zudem werden hier die nächstgelegenen Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen grafisch dargestellt. Die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne erfolgt nach DIN ISO 23601. Des Weiteren können die betroffenen Personen im Gefahrenfall anhand der Pläne Alternativen zu eventuell versperrten Fluchtwegen zu erkennen. Was sind Flucht- und Rettungspläne? In den Planwerken werden grafisch folgende Punkte dargestellt: - der Verlauf von Flucht- und Rettungswegen, - die Lage von Erste-Hilfe-Einrichtungen, - die Lage von brandschutztechnischen Einrichtungen - das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen. Wann werden Flucht- und Rettungspläne benötigt? Die Notwendigkeit zur Erstellung und Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, wie beispielsweise dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung oder auch den Arbeitsschutzrichtlinien. Die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne erfolgt nach der nach DIN ISO 23601. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung erfolgt nach der ASR A1.3.
von Timo Nagel 06 März, 2024
In der Brandschutzordnung werden Regelungen und das Verhalten von Personen im Brandfall innerhalb von Gebäuden oder eines Unternehmens festgelegt. Zudem werden vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Bränden sowie besondere Maßnahmen bei Ausbruch von Bränden definiert. Die Grundlage hierfür ergeht aus den Bestimmungen der Länder sowie den geltenden Arbeitsschutzvorschriften, beispielsweise der Musterbauverordnung oder den Arbeitsschutzvorschriften. Auch Forderungen der Sachversicherer oder Inhalte der Baugenehmigung können zum Erstellen einer Brandschutzordnung führen. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es also nicht. Für den Unternehmer und verantwortliche Personen ist die Erstellung einer Brandschutzordnung jedoch unerlässlich. Zum einen wird diese als Stand der Technik angenommen, zum anderen muss der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommen, den Schutz der Mitarbeiter sicherzustellen (DGUV Vorschrift 1). Die DIN 14096 enthält die Anforderungen an eine Brandschutzordnung in Bezug auf die Erstellung sowie das Aushängen dieser. Inhalte sind die Teile A, B und C die sich wie folgt definieren: Teil A: Aushang zum Verhalten im Brandfall, dieser richtet sich an alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten. Dies bedeutet er gilt auch für beispielsweise Besucher oder Kunden. In Form einer DIN A4 Seite ist dieser öffentlich und gut sichtbar für alle Personen auszuhängen. Teil B: Dieser richtet sich vor allem an die Mitarbeiter und Personen die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, wie beispielsweise Fremdfirmen. Inhalte sind unter anderem Angaben zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung und das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen. Die Mitarbeiter sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung Teil B zu unterweisen. Teil C: Hier werden besondere Maßnahmen, die über die allgemeinen Pflichten und Aufgaben hinausgehen, für Mitarbeiter mit besonderen brandschutzrelevanten Aufgaben (Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragte,...) festgelegt.
von Timo Nagel 06 Jan., 2024
Der Sicherheitsbeauftragte muss mindestens 18 Jahre alt sein, gesundheitlich geeignet und ein gutes technisches Verständnis haben. Zudem sollte er folgende Voraussetzungen erfüllen: • Akzeptanz unter den Kollegen und Kolleginnen • Sozialkompetenz, gute Beobachtungsgabe • Fingerspitzengefühl und Überzeugungsvermögen • engagiert, teamfähig und kontaktfreudig • Berufserfahrung • Fachkunde im Zuständigkeitsbereich • Stärken und Schwächen in eigenem Bereich kennen • gutes technisches Verständnis • Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange. Immer wieder kommt die Frage auf, ob ein Vorgesetzter oder eine Führungskraft Sicherheitsbeauftragter werden kann. Diese Frage ist mit Jein zu beantworten. Generell gibt es rechtlich keinen Aspekt, der dagegenspricht. Es ergeben sich sowohl Vor- als auch Nachteile. Dagegen spricht jedoch die Akzeptanz zu den Kollegen. Meist ist diese zu Vorgesetzten distanzierter und die Aufgabe kann unter Umständen nicht so gut wahrgenommen werden. Wichtig ist, der SiBe hat kein Weisungsrecht – er kann also auch nicht zivil- oder strafrechtlich belangt werden.
von Timo Nagel 06 Jan., 2024
Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Hierfür werden fünf verbindliche Kriterien genannt, die zu beachten sind. 1. Die im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahr. Eine erste Orientierung ist der Anhang 2 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Dieser teilt Unternehmen nach Ihrer Gefährdung in Betreuungsgruppen ein. Betreuungsgruppe 1: hohe Gefährdung Betreuungsgruppe 2: mittlere Gefährdung Betreuungsgruppe 3: niedrige Gefährdung Wichtig: Die Eingruppierung erfolgt nach dem Betriebszweck und nicht nach der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit. 2. Anzahl der Beschäftigten Einen Anhaltspunkt gibt folgende Liste der Berufsgenossenschaft: Betreuungsgruppe 1: 1. Sicherheitsbeauftragter ab 21 Mitarbeitern 2. Sicherheitsbeauftragter ab 51 Mitarbeitern 3. Sicherheitsbeauftragter ab 101 Mitarbeitern 4. Sicherheitsbeauftragter ab 201 Mitarbeitern Je weitere 125 Mitarbeiter ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter Betreuungsgruppe 2: 1. Sicherheitsbeauftragter ab 21 Mitarbeitern 2. Sicherheitsbeauftragter ab 51 Mitarbeitern 3. Sicherheitsbeauftragter ab 151 Mitarbeitern 4. Sicherheitsbeauftragter ab 301 Mitarbeitern Je weitere 150 Mitarbeiter ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter Betreuungsgruppe 3: 1. Sicherheitsbeauftragter ab 21 Mitarbeitern 2. Sicherheitsbeauftragter ab 51 Mitarbeitern 3. Sicherheitsbeauftragter ab 251 Mitarbeitern 4. Sicherheitsbeauftragter ab 501 Mitarbeitern Je weitere 350 Mitarbeiter ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter 3. Die räumliche Nähe zu den Beschäftigten Dies bedeutet, dass der Sicherheitsbeauftragte als Ansprechpartner erreichbar sein sollte. Nur so kann die Situation in der Arbeitsstätte eingeschätzt werden. 4. Die zeitliche Nähe zu den Beschäftigten Der Sicherheitsbeauftragte sollte (speziell bei Schichtarbeit) für die Mitarbeiter erreichbar sein. Bei Schichtarbeit ist dies meist nur durch die Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter möglich. 5. Die fachliche Nähe zu den Beschäftigten Der Sicherheitsbeauftragte sollte Gefährdungen in den Arbeitsbereichen kennen und einschätzen können. Dies kann nur durch eine gewisse Erfahrung sichergestellt werden. Daher ist bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten darauf zu achten, dass diese den Arbeitsbereich kennen.
von Tobias Brendle 27 Mai, 2021
Ein Brandschutzbeauftragter ist eine speziell ausgebildete Person, welche vom Betrieb schriftlich beauftragt wird. Er ist zuständig, um sich dem betrieblichen Brandschutz anzunehmen. Eine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten besteht in Deutschland nicht. Jedoch schreiben manche Länder diese in Ihrem Baurecht vor. Dies trifft zumeist auf Firmen und Gebäude zu, von denen aufgrund der Gefährdungen oder hohen Personenzahlen eine besondere Gefahr ausgeht. Auch können die Baubehörden oder die Feuerversicherungen bei Bedarf einen Brandschutzbeauftragten fordern. Die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sind vielseitig: - Erstellen der Brandschutzordnungen mit Teil A,B,C - Mitwirken bei Beurteilungen von Brand- und Explosionsgefahren - Mitwirken bei Betriebsanweisungen, bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts und behördlicher Anordnungen - Beraten bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu,- Um- und Erweiterungsbauten sowie Nutzungenänderungen oder Beschaffungen - Festlegen der Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen sowie der Löschmittel - Organisation von Räumungsübungen - Kontrollieren von Flucht- und Rettungswegplänen, Feuerwehrplänen und Alarmplänen - Teilnahme an behördlichen Brandschauen und internen Brandschutzbegehungen - Melden von Mängeln - Aus- und Fortbildung der Beschäftigten (Brandschutzunterweisung, Brandschutzhelfer, Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen) - Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen - Kontrollieren von Sicherheitskennzeichnungen und Flucht- und Rettungswege Interner Brandschutzbeauftragter oder externer Brandschutzbeauftragter? Schnell stellt sich im Unternehmen die Frage, ob die Stelle eines Brandschutzbeauftragten intern oder extern vergeben werden soll. Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. - Lohnt es sich, eine Person aus dem Unternehmen extra zum Brandschutzbeauftragten ausbilden zu lassen? - Bringt eine Person die geeigneten persönlichen Voraussetzungen wie z.B. Erfahrungen im vorbeugenden Brandschutz oder Durchsetzungsvermögen mit? - Will ich diese Person teilweise aus Ihrem bisherigen Aufgabenfeld herauslösen? - Lohnt es sich, für die Person den Lehrgang und die regelmäßigen Fortbildungen zu bezahlen? Oder beauftragen Sie lieber eine externe Person, welche über die Erfahrungen und Kompetenzen verfügt und welche Sie nur bezahlen müssen, wenn sie Leistungen erbringt? Diese Fragen müssen sie individuell für Ihr Unternehmen beantworten. Wenn sie zu dem Entschluss gekommen sind, die Stelle extern zu vergeben, sind wir gerne für Sie da. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot und Sie können selbst entscheiden, welche Leistungen wir für Sie übernehmen sollen und welche sie selbst erledigen.
von Timo Nagel 23 Mai, 2021
Aktuell sind Lithium-Ionen-Batterien eine milliardenfach eingesetzte Energiequelle für elektrische Geräte. Der Vorteil liegt darin, dass diese Batterien eine hohe Energiedichte und zudem so gut wie keinen Memory-Effekt haben. Ihr Einsatzgebiet erstreckt sich vom privaten über den industriellen bis hin zum kommerziellen Bereich. Um nur einige Beispiele zu nennen, finden wir diese Batterien in Mobiltelefonen, E-Bikes, Laptops, Solarspeichern, Gartengeräten und selbstverständlich auch in E-Autos. Doch große Vorteile bringen meist auch Nachteile mit sich, welche wir Ihnen hier aufzeigen wollen. Durch den besonderen Aufbau dieser Batterien besteht ein erhöhtes Brandrisiko. Dies kann durch fehlende oder fehlerhafte Managementsysteme insbesondere während des Ladevorgangs entstehen, durch mechanische Einflüsse wie Beschädigungen oder auch externe Wärme- / Kälteeinwirkungen. Die Folge ist die Erhitzung der Batterien, einhergehend mit einem internen Druckanstieg. Dies führt letzten Endes zur Explosion und Brandentstehung. Durch den sogenannten "Thermal Runway", den Übersprung auf benachbarte Batteriezellen, wird die gesamte Batterie zum Gefahrenpotential. Dies alles geschieht unter extrem hohen Temperaturen von teilweise über 1000°C. Des Weiteren setzt sich durch die chemische Zersetzung gebundener Sauerstoff frei, was die Brandbekämpfung extrem schwierig macht. Daraus lässt sich erkennen, dass eine Verhinderung von Sauerstoffzutritt keine Auswirkung auf den Brand hat, da sich dieser beim Brand selbst bildet. Die einzig zielführende Möglichkeit einen derartigen Brand zu löschen liegt also in der Kühlung des Brandgutes. Durch die hohen Temperaturen bei der Verbrennung, sowie die auftretenden stark giftigen Gase ist es für den Anwender umso wichtiger effektive Löschmaßnahmen zu ergreifen um die Eigengefährdung zu minimieren. Die reine Kühlung mit Wasser ist zielführend, aber nicht so effektiv wie das Löschen mit dem Löschmittelzusatz F-500. Dieser entwickelt eine deutlich stärkere Kühlwirkung, die Oberflächenspannung von Wasser wird merklich reduziert, was eine höhere Eindringfähigkeit in die Batterie bewirkt und es hat die Fähigkeit, Brennstoffe und brennbare Gase einzukapseln und somit Ihre brandfördernde Wirkung zu hemmen. In unserem Sortiment führen wir spezielle F-500-Feuerlöscher in den gängigen Feuerlöscher-Größen, aber auch speziell für die Industrie (bspw.: Auto-Industrie) fahrbare F-500-Feuerlöscher mit einer Größe von 50 Litern. Zudem erhalten Sie das Additiv auch in Sondergebinden, speziell für den Einsatz bei Feuerwehren oder in Löschanlagen. Sie haben also ein E-Bike, E-Auto, akkubetriebene Gartengeräte oder ähnliches? Zögern Sie nicht und bestellen Sie gleich bei uns Ihren Helfer für einen sicheren Alltag. Selbstverständlich kann das Löschmittel auch für andere Brände der Brandklasse A genutzt werden. Sie haben eine Autowerkstatt oder einen Betrieb in welchem Sie mit Batterien arbeiten? Sie benötigen eine größere Menge an F-500-Feuerlöschern oder auch das Additiv als Zusatz für Ihre Löschanlage? Gerne unterbreiten wir Ihnen ein auf Sie zugeschnittenes Angebot.
von Timo Nagel 09 Feb., 2021
Im Bereich von Baustellen stellt sich für Unternehmen oft die Frage, ob Ihre Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern ausgebildet sein müssen und welche Anforderungen an die Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen gestellt werden. Laut den geltenden Rechtsvorschriften gelten die Anforderungen in diesem Bereich nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, wie beispielsweise Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten. Werden jedoch feuergefährliche Arbeiten ausgeführt wie Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlung, Lackierarbeiten oder ähnliches, müssen die Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen werden. Diese Unterweisung muss zwingend eine theoretische und eine praktische Ausbildung an Feuerlöscheinrichtungen beinhalten. Die DGUV schreibt die Ausbildungsinhalte in der Information 205-023 nieder und umfassen folgende Themen: - arbeits- und verfahrensbedingte Brandgefahren / Zündquellen - Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen - Eignung von Löschmitteln - Gefahren durch Brände, Rauch und Verbrennungsprodukte - Handhabung und Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen - Löschtaktik und Grenzen der eignen Brandbekämpfung - realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen Die Ausbildung soll in Abständen von 3 bis 5 Jahren wiederholt werden. Kürzere Abstände sind dann zu wählen, wenn neue Arbeitsverfahren, Abläufe oder Gegebenheiten hinzukommen oder geändert werden oder sich die Brandgefährdungen ändern. Wir bieten Ihnen diese Ausbildung unkompliziert und auf Ihr Unternehmen abgestimmt an, direkt bei Ihnen vor Ort oder in unseren Räumlichkeiten in Riedlingen.
von Timo Nagel 18 Sept., 2020
Es wird wieder kälter.......... Nun ist es wieder soweit, der Herbst ist da und die ersten Heizungen und Öfen werden in Betrieb genommen. Die Gefahr durch Kohlenstoffmonoxid (CO) darf hierbei nicht vernachlässigt werden. CO entsteht bei jeder unvollständigen Verbrennung wie beispielsweise Gas- oder Ölheizungen aber auch Holzöfen. CO ist ein unsichtbares, geruch- und geschmackloses Gas welches sich in der Atemluft ausbreitet und letztendlich zu lebensgefährlichen Vergiftungen führt. Der Deutsche Feuerwehrverband empfiehlt aufgrund des hohen Gefahrenpotentials den Einsatz von CO-Warnmeldern in Räumen mit Holzöfen und in der Nähe von Gasthermen. Schützen Sie sich und Ihre Familie - rüsten Sie jetzt schnell und ohne großen Aufwand nach. Mit unseren CO-Warnmeldern von Hekatron sind Sie auf der sicheren Seite und das ohne ein Verlegen von Kabeln oder Leitungen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und unterstützen Sie bei der Montage.
von Timo Nagel 16 Juni, 2020
Da in Deutschland immer mehr Eltern berufstätig sind, steigt die Nachfrage nach Plätzen für eine Ganztagsbetreuung für Kinder immer weiter an. Dies bedeutet, dass immer mehr Kindergärten und Kindertagesstätten auf dieses Angebot reagieren müssen. Folglich findet man in diesen Gebäude Schlafräume, Küchen oder Kantinen sowie Aufenthaltsräume. In Baden-Württemberg besteht auch für diese Gebäude die Rauchmelderpflicht. Diese fordert, dass in Räumen in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, sowie in den Flucht- und Rettungswegen von diesen, Rauchmelder verbaut sind. Die Brandlast in öffentlichen Gebäuden, wie beispielsweise Kindergärten ist oftmals sehr unterschiedlich und sollte keineswegs vernachlässigt werden. Durchaus kann hier von einem erhöhten Brandrisiko gesprochen werden, sei es durch verwendete Einrichtungsgegenstände oder die vorkommenden elektrischen Geräte. Hinzu kommt, dass die vorhandenen Räume in den meisten Fällen unterschiedlich genutzt werden. Zum einen werden diese als Aufenthaltsraum genutzt, andererseits als Schlaf- und Ruheräume in der Mittagszeit. Dieses Brandrisiko ist gepaart mit der Unsicherheit von Kindern in einem Brandfall. Meist kann beobachtet werden, dass selbst erwachsene Personen im Brandfall gar nicht oder falsch reagieren, was unmittelbar zu einer Panik führen kann. Aus diesem Vorwort, in Verbindung mit den geltenden Bestimmungen der Landesbauordnung ergibt sich die Ausstattung von Kindergärten / Kindertagesstätten mit Rauchwarnmeldern für den Schutz der Personen im Gebäude, sowie einem gewissen Objektschutz. Die Firma TnT Brandschutz GbR bietet für genau solche Sonderobjekte passende Lösungen an, welche direkt vor Ort mit dem Träger ausgearbeitet werden. Unsere Rauchwarnmelder entsprechen den höchsten Qualitätsstandards – dem sogenannten Q-Label. Als funkvernetzte Rauchwarnmelder mit dazu passenden Handauslösungen, optischen und akustischen Signalgebern sind der ideale Schutz. Für mehrere Gruppen oder Stockwerke bieten wir Ihnen eine geeignete Alarmlinienschaltung, um die betroffenen Bereiche sinnvoll räumen zu können. Zusätzlich ist eine Aufschaltung durch optionale Systeme auf Mobiltelefone möglich, damit ein Ansprechpartner immer informiert wird, wenn ein Rauchwarnmelder auslöst. Um unser Angebot abzurunden empfehlen wir Ihnen die jährliche Wartung durch uns als qualifizierte Fachkraft für Rauchwarnmelder durchführen und dokumentieren zu lassen.
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